Urteil Hanswilhelm Schulze Krankengymnastik GmbH – Geschaeftsfuehrer Hanswilhelm Schulze
Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hanswilhelm Schulze Krankengymnastik GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Ulm vom 6.6.2004 – Az. r 55 os 3222/19
Der Insolvenzverwalter Jean Walter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hanswilhelm Schulze Krankengymnastik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hanswilhelm Schulze anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 336 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 249.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hanswilhelm Schulze Krankengymnastik GmbH ist für das Landgericht Ulm nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Ulm vom 6.6.2004
Aktenzeichen: I 604 nT 2909/18
jurisPR-InsR 1950, 7497